Vertragsarten im Transportrecht
Das Transport- und Speditionsrecht kennt verschiedener Vertragstypen, die im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind.
Diese sind:
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Der Frachtvertrag. Dieser ist in den Paragraphen 407 (und folgende) des HGB verankert. Es handelt sich um einen Beförderungsvertrag, über den Transport von Waren und Gütern. Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, ein ihm übergebenes Frachtgut gegen ein entsprechendes Entgelt zu befördern.
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Der Umzugsvertrag ist ebenfalls ein Frachtvertrag, der jedoch speziell den Transport und die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand hat (nach den Bestimmungen zum Frachtvertrag, sowie den Paragraphen 451 bis 451h des HGB). Umzugsgüter sind bewegliche Einrichtungsgegenstände zu Wohn- und Geschäftszwecken.
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Der Speditionsvertrag ist in den Paragraphen 453 und (folgende) des HGB geregelt. Hier verpflichtet sich ein Spediteur, die Versendung eines bestimmten Gutes zu vollziehen. Der Versender wird zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung verpflichtet.
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Durch den Lagervertrag ist die Verwahrung von Gütern nach Paragraphen 467 bis 475 des HGB geregelt.
Bei grenzüberschreitenden Transporten werden die Vorschriften des HGB durch internationale Abkommen abgelöst oder verdrängt.
Hinsichtlich der Verjährung unterliegt das Transportrecht ebenfalls gesetzlichen Regelungen. Hier wirkt vornehmlich der Paragraph § 439 des HGB.
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